Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsbedingungen
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte/Aufträge der Firma RK Media GmbH, nachfolgend Auftragnehmer genannt und dessen Auftraggeber. Diese AGB gelten auch für alle anderen mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Ebenso haben sie Gültigkeit für die im Rahmen des Auftrages mit weiteren Beteiligten abgeschlossenen Verträge.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt Beratungs- und Kreativleistungen im Bereich der Fotografie und Videografie.
(2) Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Ereignisse durch Naturgewalten, berechtigen den Auftragnehmer, das vom Auftraggeber beauftragte Projekt für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder bei drohender Gefahr ganz abzubrechen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind insoweit ausgeschlossen.
§ 3 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Es gilt deutsches Urheberrecht. Dem Auftragnehmer steht das uneingeschränkte Urheberrecht an allen Werken zu. Der Urheber kann jedoch Nutzungsrechte an Dritte übertragen.
(2) Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen/Werke (Texte, Fotos, Filme, Ideen, Konzepte, Strategien, sonstige Beiträge, etc., nachfolgend „Leistungen“ oder „Werke“ genannt), sowie entsprechende Leistungen, die im Vorfeld im Rahmen der Auftragsakquise entstehen, sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers und durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Leistungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ohne ausdrückliche Genehmigung ist unzulässig.
(3) Bei Verstößen hiergegen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Schadensersatz zu leisten, und zwar im Wege eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 300% der zwischen der Parteien ausdrücklich vereinbarten oder üblichen Vergütung.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart, werden im Rahmen eines Projektes nur Nutzungsrechte im Rahmen des jeweiligen Auftrages übertragen. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht im Sinne des UrhG übertragen. Weitergehende Verwertungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die erbrachten Leistungen/Werke im Rahmen der Eigenwerbung oder Präsentation z. B. in einen Imagefilm oder auf der Homepage zu verwenden.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Arbeiten des Auftragnehmers bei Publizierung gem. §13 UrhG zu kennzeichnen (Credit). In diesem Zusammenhang gilt auch §95c UrhG, der eine Entfernung bestehender Urheberrechtsvermerke verbietet. Diese Pflicht kann für werbliche Verwendung durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ausgeschlossen werden.
(6) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte oder über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus bedarf der schriftlichen Genehmigung des Auftragnehmers.
(7) Über Art und Umfang der Nutzung steht dem Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu.
§ 4 Zahlungsbedingungen / Rücktritt
(1) Produktionskosten können aufgrund unvorhergesehener Mehraufwände bis zu 30% über dem Gesamtangebot berechnet werden, ohne dass es hierfür einer Nachkalkulation oder Freigabe durch den Auftraggeber bedarf. Darüber hinaus gehender Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und ggf. einer Nachkalkulation und gesonderter Freigabe.
(2) Das vereinbarte Honorar versteht sich als Nettobetrag zzgl. verauslagter Kosten und gesetzlicher Umsatzsteuer. Wenn nicht anders vereinbart, hat die Zahlung sofort und ohne Abzug nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Sämtliche Rechte bleiben bis zur vollständigen Zahlung beim Auftragnehmer. Insbesondere kann ein etwaig eingeräumtes Nutzungsrecht der bis zur vollständigen Zahlung jederzeit widerrufen werden. Erfolgt die Zahlung nicht binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung, gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.
(3) Sofern ein Pauschalpreis vereinbart ist, handelt es sich um eine Sonderkondition auf Grundlage des im Angebot beschriebenen Leistungsumfangs und der zugrunde liegenden Kalkulation. Die Gültigkeit der Sonderkondition setzt voraus, dass die vereinbarten Projektparameter eingehalten werden, insbesondere Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten und fristgerechte Zahlungen. Erhebliche Abweichungen können zusätzlichen Aufwand auslösen zu einer Anpassung der Vergütung führen.
(4) Der Auftragnehmer behält sich vor, Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen, auch vor Leistungserbringung zu verlangen und die Auftragsbearbeitung vom fristgerechten Zahlungseingang abhängig zu machen.
(5) Bei Rücktritt/Stornierung eines erteilten Auftrages vor Projektbeginn berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr:
– bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%
– ab vier Wochen vor Beginn des Auftrages 100%
Etwaige bis dahin verauslagte Fremdhonorare und Produktionskosten sind vom Auftraggeber, soweit nicht ganz oder teilweise stornierbar, in der tatsächlich entstehenden Höhe zu übernehmen.
(6) Kommt der Auftrag aufgrund eines Umstandes, der außerhalb der Sphäre der RK Media GmbH liegt (z.B. Schlechtwetter, Trennung vor Hochzeit, Erkrankung der Kundschaft, pandemiebedingte Regelungen und Auswirkungen, etc.), nicht zustande, so besteht für den Auftragnehmer ein Anspruch auf Zahlung von 50% des Honorars. Dies entspricht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge weniger als dem zu erwartenden Schaden des Auftragnehmers aufgrund des Auftragsverlustes und der damit einhergehenden Freihaltung des Termins. Dem Auftraggeber bleibt es jedoch nachgelassen, den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der Vorschuss sei.
(7) Zusatzleistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, insbesondere Reaktivierung nach ruhendem Projektstatus, zusätzliche Einarbeitung, Wiederherstellung, Archivierung über die Standarddauer hinaus oder sonstige Zusatzaufwände, werden nach Maßgabe von §9 und auf Grundlage des vereinbarten oder üblichen Vergütungsmodells abgerechnet.
§ 4 Verwertungsgesellschaften
Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren vom Auftragnehmer verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese dem Auftragnehmer gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
§ 5 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers.
(2) Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
(3) Mit der Annahme des Auftrages übernimmt der Auftraggeber die Haftung für die Produktion.
(4) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der übergebenen Informationen, Vorlagen, Materialien, Warenzeichen, Geschmacks- und Gebrauchsmuster berechtigt ist und diese frei von Rechten Dritter sind. Für den Fall, dass etwaige Ansprüche gegen den Auftragnehmer erhoben werden, stellt der Vertragspartner den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen frei. Insbesondere übernimmt der Vertragspartner auch sämtliche Kosten, die in diesem Zusammenhang durch Rechtsberatung- und -vertretung entstehen.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für in Auftrag gegebene Fremdleistungen.
(6) Die Freigabe von Leistungen obliegt dem Auftraggeber.
(7) Entwürfe sind freizugeben und abzuzeichnen oder unverzüglich zu beanstanden.
(8) Der Auftragnehmer übernimmt für die erstellten Leistungen keine rechtliche Überprüfung und haftet insoweit nicht.
§6 Projektorganisation / Kommunikation
(1) Der Auftraggeber benennt für das Projekt eine entscheidungsbefugte Kontaktperson. Rückmeldungen, Freigaben und Entscheidungen dieser Kontaktperson sind für den Auftraggeber verbindlich.
(2) Abstimmungen und Freigaben erfolgen über die vereinbarten Kommunikationswege. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie anschließend in Textform bestätigt werden.
(3) Feedback ist gebündelt und intern abgestimmt zu übermitteln. Es ist in einer abschließenden, unveränderlichen Form bereitzustellen, zum Beispiel per E-Mail, als PDF oder in einer sonstigen finalen Dokumentform. Offene, nachträglich veränderbare Arbeitsdokumente, insbesondere editierbare Textdateien mit laufenden Änderungen, gelten nicht als abschließendes Feedback.
(4) Bereitstellungen, Entscheidungen, Fristen, Freigaben und Änderungen werden in Textform dokumentiert. Diese Dokumentation dient als Nachweis für Prüffristen, Teilabschlüsse, Fristsetzungen und den Projektstatus.
(5) Entsteht zusätzlicher Koordinations- oder Abstimmungsaufwand, insbesondere durch fehlende Bündelung, widersprüchliche Rückmeldungen oder nachträglich einbezogene Beteiligte, kann dies ein Änderungsverlangen darstellen und zu zusätzlichem Aufwand führen, der unter Umständen abgerechnet werden muss.
(6) Eine bestimmte Reaktionszeit oder ständige Erreichbarkeit des Auftragnehmers wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Verbindliche Fristen für Rückmeldungen oder Lieferungen gelten nur, wenn sie im Angebot, Projektplan oder in Textform ausdrücklich festgelegt sind.
§7 Mitwirkungspflichten Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Inhalte, Daten, Informationen, Zugänge und Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Verzögerungen oder Mehrkosten infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Nutzung sämtlicher von ihm bereitgestellter Materialien und Inhalte berechtigt ist und diese frei von Rechten Dritter sind. Soweit für die Nutzung oder Prüfung von Fremdmaterial, Vorlagen, Templates, Schriften, Stockmaterial oder sonstigen lizenzierten Bestandteilen Nachweise erforderlich sind, stellt der Auftraggeber diese spätestens vor der vorgesehenen Nutzung in Textform zur Verfügung. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, liegt Mitwirkungsverzug vor.
(3) Soweit Leistungen an Orten in der Sphäre des Auftraggebers oder an durch ihn benannten Orten erbracht werden, sorgt der Auftraggeber für erforderliche Zugänge, Genehmigungen und Ansprechpartner vor Ort. Der Auftraggeber klärt organisatorische Vorgaben und Einschränkungen, soweit sie für die Durchführung erforderlich sind.
(4) Der Auftraggeber stellt im Rahmen seines Einflussbereichs sicher, dass die Bedingungen vor Ort eine sichere und ordnungsgemäße Durchführung ermöglichen. Er teilt relevante Sicherheitsregeln, Zugangsvorgaben und Besonderheiten rechtzeitig mit. Folgen aus fehlenden Genehmigungen, unzureichender Sicherheit oder organisatorischen Hindernissen liegen in der Sphäre des Auftraggebers. Im Übrigen gilt §5.
(5) Soweit für die vereinbarte Nutzung Einwilligungen, Freigaben oder Zustimmungen Dritter erforderlich sind, insbesondere bei Personenabbildungen, Tonaufnahmen oder besonderen Nutzungsorten, beschafft der Auftraggeber diese rechtzeitig. Der Auftraggeber sichert zu, dass die erforderlichen Rechte und Einwilligungen vorliegen, und stellt den Auftragnehmer im Fall von Ansprüchen Dritter nach frei.
(6) Vom Auftraggeber beigestellte Dritte sowie Endkundenkommunikation im Subdienstleisterfall gehören zur Sphäre des Auftraggebers. Der Auftraggeber koordiniert deren Zulieferungen und bündelt deren Rückmeldungen nach §6. Störungen oder Verzögerungen durch beigestellte Dritte gelten als Mitwirkungsstörung und können Mehraufwand, bzw. Verzögerungen nach sich ziehen.
(7) Verletzt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten, kann dies zu Terminverschiebungen, Projektstillstand, einem Änderungsverlangen nach §9 sowie zusätzlichem Aufwand nach §9 führen.
§8 Prüfung, Freigabe, Teilabnahmen, Abnahme, Mängel
(1) Die Prüffrist ist die Frist zur Prüfung, Freigabe oder Mangelmeldung nach Bereitstellung. Sie beträgt regelmäßig 7 Arbeitstage und kann bei umfangreichen Projekten bis zu 10 Arbeitstage betragen; der konkret geltende Wert wird bei Bereitstellung in Textform benannt, andernfalls gelten 7 Arbeitstage. Die Nachfrist ist die letzte Frist im Stillstands- oder Eskalationsprozess. Sie beträgt regelmäßig 10 Arbeitstage und kann bei komplexen Abhängigkeiten bis zu 14 Arbeitstage betragen; der konkret geltende Wert wird bei Fristsetzung in Textform benannt, andernfalls gelten 10 Arbeitstage.
(2) Nach Bereitstellung eines Leistungsstandes beginnt die Prüffrist. Die Prüffrist gilt jeweils für den bereitgestellten Leistungsstand oder Abschnitt.
(3) Der Auftraggeber prüft den bereitgestellten Leistungsstand innerhalb der Prüffrist und übermittelt innerhalb dieser Frist entweder eine Freigabe oder eine Mangelmeldung in Textform. Eine Mangelmeldung muss konkret und prüfbar sein und erkennen lassen, inwiefern der Leistungsstand vom Vereinbarten abweicht.
(4) Erfolgt innerhalb der Prüffrist weder eine Freigabe noch eine Mängelmeldung in Textform, gilt der bereitgestellte Leistungsstand als zur Fortführung des Projekts freigegeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf dieser Grundlage weiterzuarbeiten und den erreichten Leistungsstand abzurechnen, soweit er dem vereinbarten Leistungsumfang entspricht. Spätere Änderungswünsche an einem so fortgeführten Leistungsstand gelten als Änderungsverlangen nach §9, sofern kein Mangel vorliegt.
(5) Liegt ein Mangel vor, hat der Auftragnehmer das Recht zur Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist. Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Regelungen dieser AGB.
(6) Änderungsverlangen sind von der Mängelbeseitigung zu unterscheiden. Änderungen außerhalb der Mängelbeseitigung werden nach §9 behandelt und können zusätzlichen Aufwand sowie Terminverschiebungen nach sich ziehen; die Abrechnung erfolgt nach §4.
(7) Für abgrenzbare Projektabschnitte können Teilabnahmen oder Teilfreigaben vereinbart oder vom Auftragnehmer in Textform angefordert werden. Teilabnahmen und Teilfreigaben dienen der Vermeidung von Rücksprüngen und bilden die Grundlage für die weitere Projektfortführung sowie die Abrechnung nach §4.
(8) Nach Fertigstellung des Gesamtwerks oder eines abnahmefähigen Teils kann der Auftragnehmer die Abnahme in Textform verlangen und hierfür eine angemessene Frist setzen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Benennung mindestens eines Mangels in Textform, gilt das Werk als abgenommen. Bereitstellungen, Fristsetzungen und Abnahmeverlangen werden nach §6 dokumentiert.
§9 Korrektur und Änderungsverlangen
(1) Korrekturen und Anpassungen erfolgen im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs nach Maßgabe des Angebots. Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, umfasst der Leistungsumfang je abgrenzbarem bereitgestellten Leistungsstand eine einmalige, gebündelte Anpassungsrunde geringen Umfangs, sofern dadurch weder Projektziel noch Grundkonzeption geändert werden. Weitere Anpassungen sind gesondert zu behandeln.
(2) Ein Änderungsverlangen liegt vor, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen von Umfang, Richtung, Inhalt, Funktion oder Prioritäten verlangt, die nicht der Mängelbeseitigung dienen. Änderungsverlangen sind von Mängeln abzugrenzen. Spätere Änderungen an bereits freigegebenen oder zur Fortführung freigegebenen Leistungsständen gelten als Änderungsverlangen, sofern kein Mangel vorliegt.
(3) Änderungsverlangen sind in Textform zu stellen und gebündelt sowie intern abgestimmt zu übermitteln. Es gilt §4. Unklare Rückmeldungen, insbesondere reine Geschmacksäußerungen ohne prüfbare Vorgaben, begründen keine Umsetzungspflicht.
(4) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber vor Umsetzung eines Änderungsverlangens die voraussichtlichen Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine mit. Die Umsetzung erfolgt erst nach Bestätigung in Textform. Ohne Bestätigung besteht keine Verpflichtung zur Umsetzung; der bestehende Leistungsumfang bleibt maßgeblich.
(5) Ein Angebot des Auftragnehmers zur Umsetzung eines Änderungsverlangens ist ab Übermittlung in Textform 14 Kalendertage gültig, sofern keine andere Frist benannt ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Änderungsverlangen als nicht beauftragt. Eine spätere Umsetzung kann eine erneute Bewertung, Terminierung und Kalkulation erfordern.
(6) Änderungsverlangen können Terminverschiebungen auslösen. Abrechnung und Fälligkeit richten sich nach §9. Dokumentation und Nachweis erfolgen nach §4; im Übrigen gelten §6 und §7.
§ 10 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer beachtet die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Vorgaben rechtmäßig erhoben, genutzt und zur Verarbeitung freigegeben sind.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und damit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ab. Der Auftragnehmer stellt diese Vereinbarung dem Auftraggeber manuell zur Verfügung. Ohne wirksamen Abschluss der Vereinbarung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, personenbezogene Daten im Auftrag zu verarbeiten; erforderliche Leistungen können bis zur Klärung ausgesetzt werden.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Leistung in Textform darauf hinzuweisen, wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten, erhöhte Vertraulichkeitsanforderungen, interne Richtlinien, Sperrfristen oder sonstige besondere Schutzbedarfe betroffen sind. Unterbleibt ein solcher Hinweis, gilt die Verarbeitung im Rahmen der üblichen Projektanforderungen als vereinbart.
(4) Der Auftragnehmer hält projektbezogene Daten nach Projektabschluss regelmäßig bis zu sechs Monate vor. Eine längere Vorhaltung kann bis maximal zwölf Monate erfolgen, sofern dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Speicherung über diese Zeiträume hinaus besteht nicht.
(5) Nach Ablauf der Vorhaltezeit ist der Auftragnehmer berechtigt, projektbezogene Daten zu löschen oder anderweitig zu entfernen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen oder die Vorhaltung zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Endformate eigenständig zu sichern.
(6) Eine verlängerte Archivierung über die Vorhaltezeit hinaus sowie eine Wiederherstellung, erneute Bereitstellung oder sonstige Datendienstleistungen erfolgen nur auf Grundlage einer Vereinbarung in Textform und gegen gesonderte Vergütung.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, zurzeit 49393 Lohne. Es gilt deutsches Recht.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages ungültig sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die ungültige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der Vertragsparteien am Nächsten kommt.
Stand: Juni 2025
